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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.