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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen

Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.