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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 458Beseitigung von Rechten Dritter

Kapitel 2 Wiederkauf

En vigueurTexte officiel

Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.