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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 53Schadensersatzpflicht der Liquidatoren

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.