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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 555eSonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

En vigueurTexte officiel

(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.

(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.