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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 562Umfang des Vermieterpfandrechts

Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters

En vigueurTexte officiel

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.