BGB Art. 721Persönliche Haftung der Gesellschafter
Kapitel 3 Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.