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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 809Besichtigung einer Sache

Titel 25 Vorlegung von Sachen

En vigueurTexte officiel

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.