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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 830Mittäter und Beteiligte

Titel 27 Unerlaubte Handlungen

En vigueurTexte officiel

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.