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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 855Besitzdiener

Abschnitt 1 Besitz

En vigueurTexte officiel

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.