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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 863Einwendungen des Entziehers oder Störers

Abschnitt 1 Besitz

En vigueurTexte officiel

Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.