BGB Art. 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.