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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 899Eintragung eines Widerspruchs

Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

En vigueurTexte officiel

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.