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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 9Wohnsitz eines Soldaten

Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

En vigueurTexte officiel

(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.