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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

En vigueurTexte officiel

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.