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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 952Eigentum an Schuldurkunden

Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

En vigueurTexte officiel

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.