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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 962Verfolgungsrecht des Eigentümers

Untertitel 5 Aneignung

En vigueurTexte officiel

Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.