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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 983Unanbringbare Sachen bei Behörden

Untertitel 6 Fund

En vigueurTexte officiel

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.