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BGG · Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

BGG Art. 3Menschen mit Behinderungen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.