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BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

BPolG Art. 36Errichtungsanordnung

Teil 2 Datenverarbeitung und Datennutzung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bundespolizei hat für jede zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festzulegen: 1.

Bezeichnung der Datei,

2.

Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,

3.

Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

4.

Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten,

5.

Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,

6.

Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,

7.

Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

8.

Prüffristen und Speicherungsdauer,

9.

Protokollierung.

(2) Vor Erlaß der Errichtungsanordnung ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören. Die Errichtungsanordnung kann vorläufig ergehen, wenn wegen der Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Anhörung nicht möglich ist.

(3) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.