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BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

BPolG Art. 54Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Abschnitt 3 Schadensausgleich

En vigueurTexte officiel

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 53 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.