BPolG · Gesetz über die Bundespolizei
BPolG Art. 69Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 5 Schlußbestimmungen
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.