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26. BImSchV · Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

26. BImSchV Art. 3aGleichstromanlagen

En vigueurTexte officiel

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Gleichstromanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung 1.

der in Anhang 1a genannte Grenzwert der magnetischen Flussdichte nicht überschritten wird, sowie

2.

Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen und leitfähigen Objekten, die zu erheblichen Belästigungen oder Schäden führen können, vermieden werden.

Dabei sind alle relevanten Immissionen zu berücksichtigen.