26. BImSchV · Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
26. BImSchV Art. 6Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere von Rechtsvorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit und des Telekommunikationsrechts, bleiben unberührt.