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32. BImSchV · 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

32. BImSchV Art. 11Anpassungsvorschrift

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

En vigueurTexte officiel

Wird Anhang III der in § 3 in Bezug genommen Richtlinie 2000/14/EG im Verfahren nach Artikel 18 Abs. 2 dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst, so gilt er in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats an.