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37. BImSchV · Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

37. BImSchV Art. 39Mitteilungen und Berichte über Kontrollen

Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen

En vigueurTexte officiel

(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Vor-Ort-Kontrollen in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum müssen mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt werden, Vor-Ort-Kontrollen in allen anderen Ländern müssen mindestens 21 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt werden.

(2) Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält.

(3) Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.