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42. BImSchV · Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

42. BImSchV Art. 10Informationspflichten

Abschnitt 5 Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmen- werte oder bei Störung des Betriebs

En vigueurTexte officiel

Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden 1.

unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und

2.

innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.

Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.