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43. BImSchV · Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

43. BImSchV Art. 16Übermittlung des nationalen Luftreinhalteprogramms

En vigueurTexte officiel

Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission das beschlossene nationale Luftreinhalteprogramm bis zum 31. März 2019. Wird das nationale Luftreinhalteprogramm aktualisiert, so übermittelt das Umweltbundesamt der Europäischen Kommission das aktualisierte beschlossene Programm innerhalb von zwei Monaten nach dessen Beschluss.