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44. BImSchV · Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

44. BImSchV Art. 27Messplätze

Abschnitt 3 Messung und Überwachung

En vigueurTexte officiel

Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.