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44. BImSchV · Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

44. BImSchV Art. 5Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Eine emissionsrelevante Änderung an einer nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regelmäßig vor bei 1.

der Umstellung des Brennstoffs auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet;

2.

dem Austausch eines Kessels.

(2) Eine emissionsrelevante Änderung an einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regelmäßig vor bei einer Änderung einer Feuerungsanlage nach § 16 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.