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BinSchAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin

BinSchAusbV Art. 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

En vigueurTexte officiel

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 1.

die Vertragsparteien dies vereinbaren und

2.

der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) absolviert hat.