BinSchEO · Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
BinSchEO Art. 3Schiffseichamt
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.
(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.