BinSchPersV Art. 35Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene
Abschnitt 2 Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal
(1) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse der Anlage 8. Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt.
(2) Die Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.