BinSchPersV Art. 90Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren
Abschnitt 4 Zulassung von Simulatoren
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach der Anlage 31.