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BinSchG · Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

BinSchG Art. 3

Erster Abschnitt Schiffseigner

En vigueurTexte officiel

(1) Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt.

(2) Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§ 21) und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.