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Biokraft-NachV · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Biokraft-NachV Art. 44Auskunftsrecht der zuständigen Behörde

Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

En vigueurTexte officiel

Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um 1.

die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,

2.

zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,

3.

die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu erfüllen oder

4.

die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.