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BioSt-NachV · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

BioSt-NachV Art. 41Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

En vigueurTexte officiel

(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts anderes ergibt.