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BITV 2.0 · Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

BITV 2.0 Art. 4Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache

En vigueurTexte officiel

Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen: 1.

Informationen zu den wesentlichen Inhalten,

2.

Hinweise zur Navigation,

3.

eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,

4.

Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.