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BKrFQG · Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

BKrFQG Art. 15Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

Abschnitt 4 Berufskraftfahrerqualifikationsregister

En vigueurTexte officiel

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren 1.

die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und

2.

die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.