ABV · Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
ABV Art. 9Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2)
ABV · Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2)