BLV · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
BLV Art. 7Erlangen der Laufbahnbefähigung
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung 1.
durch den erfolgreichen Abschluss a)
eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder
b) eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie anstelle eines in Nummer 1 genannten Vorbereitungsdienstes oder Aufstiegsverfahrens Folgendes erworben haben: a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b) die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.