BOKraft · Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft Art. 19Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen
1. Titel Bestimmungen für alle Fahrzeuge
Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.