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BOKraft · Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft Art. 6Meldepflicht

1. Titel Betriebsleitung

En vigueurTexte officiel

Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen 1.

Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,

2.

Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,

3.

Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.