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BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG Art. 111Bundespolizei

Abschnitt 1 Vorschriften für besondere Verwaltungszweige

En vigueurTexte officiel

(1) Die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden und der ihnen nachgeordneten Dienststellen wählen Bundespolizeipersonalvertretungen. Bundespolizeipersonalvertretungen sind die Bundespolizeipersonalräte, die Bundespolizeibezirkspersonalräte und der Bundespolizeihauptpersonalrat.

(2) Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.

(3) Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung findet nicht statt bei 1.

Anordnungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, durch die Einsätze oder Einsatzübungen geregelt werden,

2.

der Einstellung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten für die Grundausbildung.