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BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG Art. 23Bestellung des Wahlvorstands durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle

Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

En vigueurTexte officiel

Findet eine Personalversammlung nach § 22 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.