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BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG Art. 51Versäumnis von Arbeitszeit

Abschnitt 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

En vigueurTexte officiel

Die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.