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BPersVWO · Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVWO Art. 39Sitzungsniederschriften

Zweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrates

En vigueurTexte officiel

(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.