BPersVWO · Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO Art. 45Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
Vierter Teil Wahl des Gesamtpersonalrates
Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend.