BPräsWahlG · Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
BPräsWahlG Art. 10
Zweiter Abschnitt Wahl des Bundespräsidenten
Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.