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BRGO 2025 · Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025 Art. 39Beratung

IV. Das Verfahren in den Ausschüssen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlussfassung des Bundesrates vor.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Ausschüsse mit der Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen.

(3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten. Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann die Präsidentin oder der Präsident gemeinsame Beratung anordnen.

(4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.

(5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten Tag vor der nächsten Sitzung des Bundesrates abgeschlossen haben.